Deutscher Journalisten-Verband Landesverband Niedersachsen

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Für freie Journalist*innen

DJV klagt gegen Braunschweiger Zeitung und Harz Kurier

08.06.2022

Der DJV hat Klage beim Landgericht Braunschweig eingereicht. Ziel des gerichtlichen Verfahrens ist, die Zeitungen zur Einhaltung der gemeinsamen Vergütungsregeln für Freie anzuhalten.

Fassade der Braunschweiger Zeitung

Braunschweiger Zeitung

Der Deutsche Journalisten-Verband hat Klage gegen die Braunschweiger Zeitung und den Harz Kurier beim Landgericht Braunschweig eingereicht. Ziel des gerichtlichen Verfahrens ist, die Zeitungen zur Einhaltung der gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalist*innen an Tageszeitungen und zur Nichtanwendung zahlreicher unwirksamer Klauseln in den Geschäftsbedingungen anzuhalten.

Im Dezember letzten Jahres erhielten die freien Journalist*innen von Funke Medien Niedersachen – Herausgeber der Braunschweiger Zeitung mit ihren sechs Lokalausgaben - und Harz Kurier Post von der Chefredaktion. Nach den neuen Verträgen sollen die Freien für niedrigere Honorare für Text und Bild arbeiten und darüber hinaus den Zeitungen noch mehr Rechte zur Verwertung ihrer Beiträge einräumen. Die vorgesehenen Honorare weichen nach Auffassung des DJV-Landesverbandes Niedersachsen erheblich von den Mindesthonoraren ab, auf die sich die Verlegerverband und Gewerkschaften in den gemeinsamen Vergütungsregeln geeinigt hatten. Gespräche des Landesverbandes mit der Rechtsabteilung der Funke Mediengruppe führten zu keinem Ergebnis.

Seit der Änderung des Urhebergesetzes 2017 müssen die Urheber*innen nicht mehr selber auf Einhaltung der gemeinsamen Vergütungsregeln klagen, weshalb nun der DJV-Bundesverband als Vertragspartei der gemeinsamen Vergütungsregeln Verbandsklage gegen die Zeitungen eingereicht hat. Dieser Rechtsstreit ist wie der des DJV gegen die Kieler Nachrichten von grundsätzlicher Bedeutung. Denn die Verlegerverbände hatten auf die Einführung des Verbandsklagerechtes mit der Kündigung der gemeinsamen Vergütungsregeln reagiert und meinen an die gemeinsamen Vergütungsregeln nicht mehr gebunden zu sein. Diese Kündigung hält der DJV hingegen für unwirksam. (ume) 

Foto: Arne Grohmann

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